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Rechtssatz RS0128983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128983

Geschäftszahl

5Ob196/12b

Entscheidungsdatum

06.06.2013

Rechtssatz

Die GBV kann mit dem Nutzungsberechtigten entweder das Entgelt nach Paragraph 14, Absatz eins, WGG (kostendeckendes Entgelt) oder jenes nach Paragraph 13, Absatz 6, WGG (richtwertorientiertes Entgelt; Wiedervermietungsentgelt) vereinbaren. Wurde das Entgelt nach Paragraph 13, Absatz 6, WGG (Wiedervermietungsentgelt) vereinbart, dann ist die GBV jedenfalls bei ‑ hier gegebenem ‑ Vorliegen einer dahin getroffenen Vereinbarung berechtigt, einen über den Höchstbetrag gemäß Paragraph 13, Absatz 6, WGG (das Wiedervermietungsentgelt) hinausgehenden Mehrbetrag auf das Entgelt nach Paragraph 14, Absatz eins, WGG geltend zu machen, wenn und solange das von den „Altmietern“ gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WGG verlangte Entgelt (das kostendeckende Entgelt) im Hinblick auf die von ihnen zu bezahlenden Entgeltsbestandteile gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 WGG (Einbeziehung höherer EVBs) den Höchstbetrag gemäß Paragraph 13, Absatz 6, WGG (das Wiedervermietungsentgelt) übersteigt. Eine darüber zum Nachteil des Nutzungsberechtigten hinausgehende „Pendelklausel“ ist insoweit gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG unwirksam.

Auch im Fall einer zulässigen, über den sich nach Paragraph 13, Absatz 6, WGG ergebenden Betrag (das Wiedervermietungsentgelt) hinausgehenden Erhöhung muss die GBV der Informationspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 WGG entsprechen; bis dahin besteht keine Zahlungspflicht des Nutzungsberechtigten für den über Paragraph 13, Absatz 6, WGG (das Wiedervermietungsentgelt) hinausgehenden Mehrbetrag. Der Informationspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 WGG kann die GBV allerdings auch noch im anhängigen Verfahren entsprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128983

Im RIS seit

14.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2013

Dokumentnummer

JJR_20130606_OGH0002_0050OB00196_12B0000_001