Rechtssatz RS0128984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128984
Entscheidungsdatum
25.07.2014
Rechtssatz
Es bestehen regelmäßig keine Bedenken gegen die Vertretungsmacht im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG, wenn sich die Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe für die Landesregierung als oberstes Organ des Landes als Träger von Privatrechten unmittelbar aus der Landesverfassung ergibt. Treten jedoch nicht die nach der Landesverfassung berufenen Organe auf, sondern lassen sich diese bei der Abgabe von Erklärungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vertreten, ist, wie in jedem anderen Fall, in dem die Einverleibung aufgrund einer Privaturkunde erfolgen soll, dem Grundbuchsgericht die Verfügungsbefugnis des Vertreters nachzuweisen.Es bestehen regelmäßig keine Bedenken gegen die Vertretungsmacht im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG, wenn sich die Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe für die Landesregierung als oberstes Organ des Landes als Träger von Privatrechten unmittelbar aus der Landesverfassung ergibt. Treten jedoch nicht die nach der Landesverfassung berufenen Organe auf, sondern lassen sich diese bei der Abgabe von Erklärungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vertreten, ist, wie in jedem anderen Fall, in dem die Einverleibung aufgrund einer Privaturkunde erfolgen soll, dem Grundbuchsgericht die Verfügungsbefugnis des Vertreters nachzuweisen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 24/13k
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 24/13k
Veröff: SZ 2013/68
- 5 Ob 112/14b
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 112/14b
nur: Es bestehen regelmäßig keine Bedenken gegen die Vertretungsmacht im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG, wenn sich die Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe für die Landesregierung als oberstes Organ des Landes als Träger von Privatrechten unmittelbar aus der Landesverfassung ergibt. (T1)
Beisatz: Hier: Statut der Landeshauptstadt betreffend den Wirkungskreis des Bürgermeisters (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128984
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20130716_OGH0002_0050OB00024_13K0000_001