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Rechtssatz RS0128986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128986

Geschäftszahl

8ObA28/13w; 8ObA46/15w

Entscheidungsdatum

30.07.2015

Rechtssatz

Hat der Arbeitnehmer nach Kündigung tatsächlich eine möglicherweise nachteilige Stelle angenommen, so sind zunächst seine Arbeitsmarktchancen zu beurteilen, weil er ansonsten die Beurteilung der Sozialwidrigkeit willkürlich beeinflussen könnte. Steht kein zumutbarer Verweisungsposten zur Verfügung, so ist der tatsächlich erlangte neue Arbeitsplatz in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im Fall eines gerechtfertigten Pendelns sind sowohl der finanzielle Mehraufwand als auch der Zeitaufwand und die Beeinträchtigung der Lebensqualität zu berücksichtigen. Die primäre Funktion des Tatbestandsmerkmals der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung besteht darin, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Deckung ihrer wesentlichen Lebenshaltungskosten angewiesen sind.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 28/13w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 28/13w
  • 8 ObA 46/15w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 46/15w
    Auch; nur: Hat der Arbeitnehmer nach Kündigung tatsächlich eine möglicherweise nachteilige Stelle angenommen, so sind zunächst seine Arbeitsmarktchancen zu beurteilen, weil er ansonsten die Beurteilung der Sozialwidrigkeit willkürlich beeinflussen könnte. Steht kein zumutbarer Verweisungsposten zur Verfügung, so ist der tatsächlich erlangte neue Arbeitsplatz in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T1)
    Beisatz: Das Gleiche gilt für den Fall, dass der tatsächliche neue Arbeitsplatz günstigere Bedingungen als der Verweisungsposten laut Sachverständigengutachten bietet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128986

Im RIS seit

14.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Dokumentnummer

JJR_20130627_OGH0002_008OBA00028_13W0000_001