Rechtssatz RS0128992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128992
Entscheidungsdatum
27.09.2018
Rechtssatz
Hat ein Lehrer gegen eine sich auf seinen Unterricht beziehende Weisung verstoßen und erklärt, sich an diese nicht mehr zu halten, so ist das Vorliegen einer gröblichen Verletzung der Dienstpflichten nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG zu bejahen.Hat ein Lehrer gegen eine sich auf seinen Unterricht beziehende Weisung verstoßen und erklärt, sich an diese nicht mehr zu halten, so ist das Vorliegen einer gröblichen Verletzung der Dienstpflichten nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, VBG zu bejahen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 39/13p
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 39/13p
- 9 ObA 99/18a
Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 ObA 99/18a
Vgl; Beisatz: Hier: § 27 Z 1 AngG (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128992
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20130627_OGH0002_008OBA00039_13P0000_001