Rechtssatz RS0129000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129000
Entscheidungsdatum
18.06.2024
Rechtssatz
Im Unterschied zur früheren Rechtslage (vgl § 152 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz StPO in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) besteht das Aussageverweigerungsrecht bei Gefahr der "Selbstbelastung" eines rechtskräftig Verurteilten nicht mehr, soweit nicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinem Nachteil in Frage kommt.Im Unterschied zur früheren Rechtslage vergleiche Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz StPO in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) besteht das Aussageverweigerungsrecht bei Gefahr der "Selbstbelastung" eines rechtskräftig Verurteilten nicht mehr, soweit nicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinem Nachteil in Frage kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129000
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20130821_OGH0002_0150OS00015_13I0000_001