Rechtssatz RS0129008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129008
Entscheidungsdatum
24.07.2013
Norm
KollV für ArbeiterInnen im Fleischergewerbe §18 Abs1
KollV für ArbeiterInnen im Fleischergewerbe §2 Abs1 lita
Rechtssatz
Die Regelung des § 18 Abs 1 KV steht der Wirksamkeit einer innerhalb eines Monats erklärten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, bei dem der erste Monat iSd § 2 Abs 2 lit a KV als Probemonat vereinbart wurde, auch dann nicht entgegen, wenn die Auflösung zwar nach Ablauf von vier Wochen, jedoch noch innerhalb des Probemonats erfolgt ist.Die Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, KV steht der Wirksamkeit einer innerhalb eines Monats erklärten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, bei dem der erste Monat iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, KV als Probemonat vereinbart wurde, auch dann nicht entgegen, wenn die Auflösung zwar nach Ablauf von vier Wochen, jedoch noch innerhalb des Probemonats erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129008
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2013
Dokumentnummer
JJR_20130724_OGH0002_009OBA00072_13Y0000_001