Rechtssatz RS0129010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129010
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Rechtssatz
Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. Ein in analoger Anwendung des § 20 Z 2 JN anzunehmender Ausschließungsgrund, der sofort vom Rechtsmittelgericht als Nichtigkeitsgrund wahrzunehmen wäre, liegt somit nicht vor.Das Angehörigenverhältnis (Paragraph 20, Ziffer 2, JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. Ein in analoger Anwendung des Paragraph 20, Ziffer 2, JN anzunehmender Ausschließungsgrund, der sofort vom Rechtsmittelgericht als Nichtigkeitsgrund wahrzunehmen wäre, liegt somit nicht vor.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 93/13g
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 93/13g
- 6 Ob 176/13w
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 176/13w
Vgl aber; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T1)
- 5 Ob 29/14x
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 29/14x
- 2 Nc 3/22x
Entscheidungstext OGH 03.02.2022 2 Nc 3/22x
- 5 Ob 163/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 163/24t
vgl aber; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129010
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20130920_OGH0002_0050OB00093_13G0000_001