Rechtssatz RS0129012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129012
Entscheidungsdatum
07.06.2022
Rechtssatz
Einspruch wegen Rechtsverletzung und damit Erneuerung des Strafverfahrens ohne Befassung des EGMR steht nur gegen rechtsfehlerhafte Befugnisausübung in Vollziehung der StPO offen. Äußerungen ohne Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zählen nicht dazu. Hat der Staatsanwalt nicht hoheitlich in das Recht nach § 54 erster Satz StPO eingegriffen, erübrigt sich die Frage nach einer Rechtfertigung iSd Art 10 Abs 2 MRK.Einspruch wegen Rechtsverletzung und damit Erneuerung des Strafverfahrens ohne Befassung des EGMR steht nur gegen rechtsfehlerhafte Befugnisausübung in Vollziehung der StPO offen. Äußerungen ohne Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zählen nicht dazu. Hat der Staatsanwalt nicht hoheitlich in das Recht nach Paragraph 54, erster Satz StPO eingegriffen, erübrigt sich die Frage nach einer Rechtfertigung iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129012
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20130930_OGH0002_0170OS00014_13G0000_001