Rechtssatz RS0129013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129013
Entscheidungsdatum
20.09.2013
Rechtssatz
Nach § 65 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 19. 12. 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz - AllgGAG), BGBl 1930/2 in der geltenden Fassung, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch anzuwenden, wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll. Davon umfasst ist nicht nur die Eröffnung einer neuen Einlage für eine noch nicht eingetragene Liegenschaft, sondern auch eine ergänzende Eintragung etwa im Wege der Zuschreibung eines Grundstücks oder einer Grundstücksteilfläche zu einer bereits eingetragenen Liegenschaft.Nach Paragraph 65, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 19. 12. 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz - AllgGAG), BGBl 1930/2 in der geltenden Fassung, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch anzuwenden, wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll. Davon umfasst ist nicht nur die Eröffnung einer neuen Einlage für eine noch nicht eingetragene Liegenschaft, sondern auch eine ergänzende Eintragung etwa im Wege der Zuschreibung eines Grundstücks oder einer Grundstücksteilfläche zu einer bereits eingetragenen Liegenschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129013
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
JJR_20130920_OGH0002_0050OB00100_13M0000_001