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Rechtssatz RS0129013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129013

Geschäftszahl

5Ob100/13m

Entscheidungsdatum

20.09.2013

Rechtssatz

Nach Paragraph 65, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 19. 12. 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz - AllgGAG), BGBl 1930/2 in der geltenden Fassung, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch anzuwenden, wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll. Davon umfasst ist nicht nur die Eröffnung einer neuen Einlage für eine noch nicht eingetragene Liegenschaft, sondern auch eine ergänzende Eintragung etwa im Wege der Zuschreibung eines Grundstücks oder einer Grundstücksteilfläche zu einer bereits eingetragenen Liegenschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129013

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Dokumentnummer

JJR_20130920_OGH0002_0050OB00100_13M0000_001