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Rechtssatz RS0129015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129015

Geschäftszahl

6Ob130/13f; 6Ob137/14m

Entscheidungsdatum

15.12.2014

Norm

PSG §27

Rechtssatz

Besteht nach dem Wortlaut der Stiftungsurkunde eine Kompetenz des Vorstands zur Kooptierung eines Nachfolgers für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied nur dann, wenn eine Bestellung durch den Erststifter bzw im Fall seines Ablebens durch den Zweitstifter und sodann durch einen allenfalls eingerichteten Beirat nicht möglich ist, so ist bei Säumigkeit des Stifters oder des sonst für die Bestellung des Vorstands zuständigen Organs nach Paragraph 27, PSG vorzugehen und nicht etwa der Vorstand zur Kooptierung eines Nachfolgers berufen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 130/13f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 130/13f
  • 6 Ob 137/14m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 137/14m
    Auch; Beisatz: Hingegen ist die gerichtliche Zuständigkeit im Anwendungsfall des § 27 Abs 2 PSG (Abberufung) - jedenfalls in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation, in der das zur Abberufung berufene Organ noch keine Entscheidung getroffen hat - nicht subsidiär. (T1); Veröff: SZ 2014/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129015

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016

Dokumentnummer

JJR_20130909_OGH0002_0060OB00130_13F0000_001