Rechtssatz RS0129015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129015
Entscheidungsdatum
15.12.2014
Rechtssatz
Besteht nach dem Wortlaut der Stiftungsurkunde eine Kompetenz des Vorstands zur Kooptierung eines Nachfolgers für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied nur dann, wenn eine Bestellung durch den Erststifter bzw im Fall seines Ablebens durch den Zweitstifter und sodann durch einen allenfalls eingerichteten Beirat nicht möglich ist, so ist bei Säumigkeit des Stifters oder des sonst für die Bestellung des Vorstands zuständigen Organs nach § 27 PSG vorzugehen und nicht etwa der Vorstand zur Kooptierung eines Nachfolgers berufen.Besteht nach dem Wortlaut der Stiftungsurkunde eine Kompetenz des Vorstands zur Kooptierung eines Nachfolgers für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied nur dann, wenn eine Bestellung durch den Erststifter bzw im Fall seines Ablebens durch den Zweitstifter und sodann durch einen allenfalls eingerichteten Beirat nicht möglich ist, so ist bei Säumigkeit des Stifters oder des sonst für die Bestellung des Vorstands zuständigen Organs nach Paragraph 27, PSG vorzugehen und nicht etwa der Vorstand zur Kooptierung eines Nachfolgers berufen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 130/13f
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 130/13f
- 6 Ob 137/14m
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 137/14m
Auch; Beisatz: Hingegen ist die gerichtliche Zuständigkeit im Anwendungsfall des § 27 Abs 2 PSG (Abberufung) - jedenfalls in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation, in der das zur Abberufung berufene Organ noch keine Entscheidung getroffen hat - nicht subsidiär. (T1); Veröff: SZ 2014/126
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129015
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20130909_OGH0002_0060OB00130_13F0000_001