Rechtssatz RS0129016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129016
Entscheidungsdatum
28.08.2013
Rechtssatz
Einem Gesellschafter mangelt es an der Berechtigung zur Anfechtungsklage, wenn er trotz gehöriger Ladung zur Generalversammlung dort nicht erschienen ist. Das gilt auch dann, wenn bei Fassung eines Generalversammlungsbeschlusses gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Mindestanwesenheitsquoren verletzt wurden, weil der Wortlaut des § 41 Abs 2 GmbHG eindeutig ist und eine planwidrige Lücke nicht vorliegt.Einem Gesellschafter mangelt es an der Berechtigung zur Anfechtungsklage, wenn er trotz gehöriger Ladung zur Generalversammlung dort nicht erschienen ist. Das gilt auch dann, wenn bei Fassung eines Generalversammlungsbeschlusses gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Mindestanwesenheitsquoren verletzt wurden, weil der Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, GmbHG eindeutig ist und eine planwidrige Lücke nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129016
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013
Dokumentnummer
JJR_20130828_OGH0002_0060OB00059_13I0000_001