Rechtssatz RS0129018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129018
Entscheidungsdatum
28.11.2013
Rechtssatz
Aus § 85 Abs 1 und 2 GOG erhellt, dass das Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Beschwerde, die auf Feststellung der Rechtsverletzung gerichtet ist, zu entscheiden hat. Da ohne Beschwerde eine Entscheidung im Verfahren nach § 85 GOG nicht ergehen darf, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Dieser schwere Verfahrensverstoß führt analog § 56 Abs 1 AußStrG zur Aufhebung.Aus Paragraph 85, Absatz eins und 2 GOG erhellt, dass das Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Beschwerde, die auf Feststellung der Rechtsverletzung gerichtet ist, zu entscheiden hat. Da ohne Beschwerde eine Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 85, GOG nicht ergehen darf, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Dieser schwere Verfahrensverstoß führt analog Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG zur Aufhebung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 58/13t
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 58/13t
- 6 Ob 165/13b
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 165/13b
Vgl auch; Veröff: SZ 2013/117
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129018
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20130508_OGH0002_0060OB00058_13T0000_001