Rechtssatz RS0129019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129019
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Rechtssatz
Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 62/13f
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 62/13f
Beisatz: Ein Regresspflichtiger, dem von einer Prozesspartei der Streit verkündet wurde, kann nicht willkürlich auf Seiten der Gegenpartei beitreten und damit im Verhältnis zur streitverkündenden Partei in einem Folgeprozess die Bindung vermeiden. In einem solchen Fall wäre der auf Seiten der Gegenpartei beitretende Nebenintervenient ebenso zu behandeln wie eine Partei, die nach Streitverkündung dem Verfahren überhaupt nicht als Nebenintervenient beigetreten ist. (T1); Veröff: SZ 2013/88
- 9 Ob 50/17v
Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 Ob 50/17v
Vgl; Beis wie T1
- 8 Ob 85/21i
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 85/21i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129019
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20130930_OGH0002_0060OB00062_13F0000_001