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Rechtssatz RS0129019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129019

Geschäftszahl

6Ob62/13f; 9Ob50/17v; 8Ob85/21i

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Rechtssatz

Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 62/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 62/13f
    Beisatz: Ein Regresspflichtiger, dem von einer Prozesspartei der Streit verkündet wurde, kann nicht willkürlich auf Seiten der Gegenpartei beitreten und damit im Verhältnis zur streitverkündenden Partei in einem Folgeprozess die Bindung vermeiden. In einem solchen Fall wäre der auf Seiten der Gegenpartei beitretende Nebenintervenient ebenso zu behandeln wie eine Partei, die nach Streitverkündung dem Verfahren überhaupt nicht als Nebenintervenient beigetreten ist. (T1); Veröff: SZ 2013/88
  • 9 Ob 50/17v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 Ob 50/17v
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 85/21i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 85/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129019

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20130930_OGH0002_0060OB00062_13F0000_001