Rechtssatz RS0129022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129022
Entscheidungsdatum
28.08.2013
Rechtssatz
Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht.Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 88/13d
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
Beisatz: Hier: Stimmverbot der Gesellschafter‑Geschäftsführerin bei einem Beschluss, mit dem die Entlastung des Mitgeschäftsführers für einen vier Jahre umfassenden Zeitraum erteilt wurde. (T1); Veröff: SZ 2013/75
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129022
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20130828_OGH0002_0060OB00088_13D0000_002