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Rechtssatz RS0129022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129022

Geschäftszahl

6Ob88/13d

Entscheidungsdatum

28.08.2013

Rechtssatz

Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Beisatz: Hier: Stimmverbot der Gesellschafter‑Geschäftsführerin bei einem Beschluss, mit dem die Entlastung des Mitgeschäftsführers für einen vier Jahre umfassenden Zeitraum erteilt wurde. (T1); Veröff: SZ 2013/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129022

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20130828_OGH0002_0060OB00088_13D0000_002