Rechtssatz RS0129024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129024
Entscheidungsdatum
24.09.2024
Rechtssatz
Das - verfassungsrechtlich geschützte - Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (§ 51 Abs 1 StPO), darf - insoweit mit Art 6 Abs 3 MRK vereinbar - nur in den in § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr im Sinn des § 162 StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des § 51 Abs 2 zweiter Fall StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen.Das - verfassungsrechtlich geschützte - Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (Paragraph 51, Absatz eins, StPO), darf - insoweit mit Artikel 6, Absatz 3, MRK vereinbar - nur in den in Paragraph 51, Absatz 2, StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr im Sinn des Paragraph 162, StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Fall StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 43/13z
Entscheidungstext OGH 01.10.2013 14 Os 43/13z
- 14 Os 82/22y
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 14 Os 82/22y
Vgl; Beisatz: § 51 Abs 2 StPO regelt – nach Maßgabe der in § 74 Abs 2 StPO normierten allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht bei Beschuldigten abschließend. (T1)
Beisatz: In Bezug auf den Umfang der Akteneinsicht ist im Verhältnis zu Mitbeschuldigen – anders als bei Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern – keine Interessenabwägung vorzunehmen. (T2)
- 11 Os 22/23d
Entscheidungstext OGH 29.08.2023 11 Os 22/23d
vgl; Beisatz: Ausnahmslos unzulässig ist eine Beschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten, wenn sich dieser in Haft befindet, hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs 2 letzter Satz StPO). (T3)
- 11 Os 23/23a
Entscheidungstext OGH 29.08.2023 11 Os 23/23a
vgl; Beisatz wie T3
- 11 Os 24/23y
Entscheidungstext OGH 29.08.2023 11 Os 24/23y
vgl; Beisatz wie T3
- 11 Os 74/24b
Entscheidungstext OGH 24.09.2024 11 Os 74/24b
vgl
- 11 Os 75/24z
Entscheidungstext OGH 24.09.2024 11 Os 75/24z
vgl
- 11 Os 76/24x
Entscheidungstext OGH 24.09.2024 11 Os 76/24x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129024
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20131001_OGH0002_0140OS00043_13Z0000_002