Rechtssatz RS0129025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129025
Entscheidungsdatum
28.07.2020
Rechtssatz
Gegen die Regelung des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte in § 8 KBGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gegen die Regelung des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte in Paragraph 8, KBGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 97/13g
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 ObS 97/13g
Beisatz: Es widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. (T1)
- 10 ObS 27/14i
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 27/14i
Vgl auch; Beisatz: Das Abstellen auf das im Einkommenssteuerrecht geltende Zuflussprinzip ist auch im Zusammenhang mit der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte iSd § 8 KBGG nicht unsachlich. (T2)
- 10 ObS 85/14v
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 85/14v
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 31/20m
Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 31/20m
Beis wie T2; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn der Gesetzgeber (neben dem Zufluss „sonstiger Bezüge“ in Form des 13. und 14. Monatsgehalts) auch den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen als typisch betrachtet und durch eine pauschale Erhöhung des Ausgangsbetrags um 30 % berücksichtigt (VfGH, 26. 2. 2009, G 128/08 ua [ErwGr 2.3.1.]). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129025
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20130723_OGH0002_010OBS00097_13G0000_001