Rechtssatz RS0129029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129029
Entscheidungsdatum
20.09.2013
Rechtssatz
Die mangelnde Nennung des § 15 Abs 2 MRG im Verweisungskatalog des § 37 Abs 1 MRG beruht auf einem offenkundigen Redaktionsversehen, hat doch der Gesetzgeber erkennbar alle Feststellungsanträge, soweit die Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit von Mietzinsbestandteilen - wozu auch die Umsatzsteuer zählt ‑ Verfahrensgegenstand ist, in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verweisen wollen.Die mangelnde Nennung des Paragraph 15, Absatz 2, MRG im Verweisungskatalog des Paragraph 37, Absatz eins, MRG beruht auf einem offenkundigen Redaktionsversehen, hat doch der Gesetzgeber erkennbar alle Feststellungsanträge, soweit die Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit von Mietzinsbestandteilen - wozu auch die Umsatzsteuer zählt ‑ Verfahrensgegenstand ist, in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verweisen wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129029
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2013
Dokumentnummer
JJR_20130920_OGH0002_0050OB00153_13F0000_001