Rechtssatz RS0129030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129030
Entscheidungsdatum
30.09.2013
Rechtssatz
Bei der Frist gemäß § 234b Abs 3 Satz 2 AktG iVm § 244 Abs 4 AktG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, sodass die Annahmeerklärung des Gesellschafters der verpflichteten Gesellschaft bzw dem Dritten gegenüber innerhalb der Frist zugegangen sein muss, widrigenfalls der Anspruch untergeht. Es scheint mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck vereinbar, dass ein in der Einmonatsfrist des § 225e Abs 2 AktG gestellter Antrag eines Anteilsinhabers auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses, der zunächst mangels Annahme des Barabfindungsangebots gemäß § 234b Abs 3 Satz 2 AktG an sich unzulässig ist, durch nachträgliche Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Zweimonatsfrist des § 234b Abs 3 Satz 2 AktG "saniert" wird.Bei der Frist gemäß Paragraph 234 b, Absatz 3, Satz 2 AktG in Verbindung mit Paragraph 244, Absatz 4, AktG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, sodass die Annahmeerklärung des Gesellschafters der verpflichteten Gesellschaft bzw dem Dritten gegenüber innerhalb der Frist zugegangen sein muss, widrigenfalls der Anspruch untergeht. Es scheint mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck vereinbar, dass ein in der Einmonatsfrist des Paragraph 225 e, Absatz 2, AktG gestellter Antrag eines Anteilsinhabers auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses, der zunächst mangels Annahme des Barabfindungsangebots gemäß Paragraph 234 b, Absatz 3, Satz 2 AktG an sich unzulässig ist, durch nachträgliche Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Zweimonatsfrist des Paragraph 234 b, Absatz 3, Satz 2 AktG "saniert" wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129030
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20130930_OGH0002_0060OB00083_13V0000_001