Rechtssatz RS0129034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129034
Geschäftszahl
10Ob43/13s (10Ob44/13p); 10Ob7/16a
Entscheidungsdatum
13.04.2016
Rechtssatz
Wird ein höherer als der gesetzliche Unterhalt vereinbart, ist für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach dem klaren Wortlaut des § 1 UVG nur der gesetzliche Unterhalt maßgebend. Mangels Regelungslücke ist keine Analogie zu § 69a EheG zu ziehen.Wird ein höherer als der gesetzliche Unterhalt vereinbart, ist für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, UVG nur der gesetzliche Unterhalt maßgebend. Mangels Regelungslücke ist keine Analogie zu Paragraph 69 a, EheG zu ziehen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 43/13s
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 43/13s
- 10 Ob 7/16a
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 7/16a
Auch; Beisatz: Ein Verzicht des Unterhaltsschuldners auf eine Anrechnung der Sorgepflichten für Adoptivkinder ist für die Höhe des Anspruchs des Minderjährigen auf Unterhaltsvorschüsse nicht zu berücksichtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129034
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20130912_OGH0002_0100OB00043_13S0000_001