Rechtssatz RS0129035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129035
Geschäftszahl
10ObS117/13y
Entscheidungsdatum
12.09.2013
Rechtssatz
§ 133 Abs 1 GSVG ist nicht zu entnehmen, dass eine Verweisung auf eine unselbständige Teilzeitbeschäftigung nur in Betracht kommt, wenn daraus ein existenzsicherndes Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielt werden kann.Paragraph 133, Absatz eins, GSVG ist nicht zu entnehmen, dass eine Verweisung auf eine unselbständige Teilzeitbeschäftigung nur in Betracht kommt, wenn daraus ein existenzsicherndes Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129035
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20130912_OGH0002_010OBS00117_13Y0000_001