Rechtssatz RS0129042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129042
Entscheidungsdatum
19.09.2013
Rechtssatz
Keine Schutzpflichten des Bauaufsichtsführenden zugunsten der Werkunternehmer: Rechtsstellung eines Arbeitgebers im Sinne des § 8 ASchG nur für Arbeitgeber bauausführender Arbeitnehmer, nicht jedoch bei den Baufortschritt kontrollierender und überwachender Funktion ohne Einbindung mit eigenen Arbeitnehmern in die Ausführung des Bauvorhabens.Keine Schutzpflichten des Bauaufsichtsführenden zugunsten der Werkunternehmer: Rechtsstellung eines Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 8, ASchG nur für Arbeitgeber bauausführender Arbeitnehmer, nicht jedoch bei den Baufortschritt kontrollierender und überwachender Funktion ohne Einbindung mit eigenen Arbeitnehmern in die Ausführung des Bauvorhabens.
Schlagworte
Baustelle, Koordination, Sicherheit, Gesundheit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129042
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20130919_OGH0002_0020OB00211_12M0000_001