Rechtssatz RS0129046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129046
Entscheidungsdatum
27.09.2013
Rechtssatz
Der besondere Kündigungsschutz des § 19 Abs 5 GenRevG betrifft den für die Revision von Genossenschaften bestellten Revisor, der bei einem anerkannten Revisionsverband angestellt ist, nicht aber den organisatorischen Leiter der dafür zuständigen Prüfungsabteilung des Revisionsverbandes.Der besondere Kündigungsschutz des Paragraph 19, Absatz 5, GenRevG betrifft den für die Revision von Genossenschaften bestellten Revisor, der bei einem anerkannten Revisionsverband angestellt ist, nicht aber den organisatorischen Leiter der dafür zuständigen Prüfungsabteilung des Revisionsverbandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129046
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013
Dokumentnummer
JJR_20130927_OGH0002_009OBA00093_13M0000_001