Rechtssatz RS0129047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129047
Entscheidungsdatum
27.08.2013
Norm
DO 1994 §58
VBO 1995 §30a Abs1
Rechtssatz
Die „im erforderlichen Ausmaß“ zu gewährende freie Zeit unter Fortzahlung des laufenden Entgelts nach § 58 DO 1994 lässt sich nur auf aufrechte Dienstpflichten beziehen.Die „im erforderlichen Ausmaß“ zu gewährende freie Zeit unter Fortzahlung des laufenden Entgelts nach Paragraph 58, DO 1994 lässt sich nur auf aufrechte Dienstpflichten beziehen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 62/13b
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 62/13b
Beisatz: Bestehen solche aber nicht, weil sich ein Vertragsbediensteter geplantermaßen im Freijahr iSd § 30a VBO 1995 befindet, kommt auch keine teilweise oder gänzliche Freistellung von Dienstpflichten in Betracht, weil sie insofern nicht iSd § 58 DO 1994 „erforderlich“ ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129047
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013
Dokumentnummer
JJR_20130827_OGH0002_009OBA00062_13B0000_001