Rechtssatz RS0129053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129053
Entscheidungsdatum
30.07.2013
Norm
Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art17
Verordnung (EG) Nr 44/1002 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24
JN §104 Abs3
ZPO §240
ZPO §252 Abs4
Rechtssatz
Die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht erhoben wird, ist noch keine Einlassung im Sinn des Art 24 EuGVVO. Ob der Beklagte im Einspruch bereits Vorbringen zur Sache erstattet hat, ist dabei nicht relevant (EuGH 13. 6. 2013, C-144 Goldbet Sportwetten).Die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht erhoben wird, ist noch keine Einlassung im Sinn des Artikel 24, EuGVVO. Ob der Beklagte im Einspruch bereits Vorbringen zur Sache erstattet hat, ist dabei nicht relevant (EuGH 13. 6. 2013, C-144 Goldbet Sportwetten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129053
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2013
Dokumentnummer
JJR_20130730_OGH0002_0080OB00067_13F0000_001