Rechtssatz RS0129054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129054
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Rechtssatz
Ein Abwehranspruch wegen unzulässiger mittelbarer Immissionen nach § 364 Abs 2 ABGB aus relevanten Beeinträchtigungen durch wilde Tauben setzte eine Tierhaltung oder ein sonstiges Anlocken durch den Störer oder einen sonst geschaffenen Störungszustand durch eine unübliche Nutzung oder eine unübliche Bepflanzung des Nachbargrundstücks oder durch eine besondere Rechtswidrigkeit voraus.Ein Abwehranspruch wegen unzulässiger mittelbarer Immissionen nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB aus relevanten Beeinträchtigungen durch wilde Tauben setzte eine Tierhaltung oder ein sonstiges Anlocken durch den Störer oder einen sonst geschaffenen Störungszustand durch eine unübliche Nutzung oder eine unübliche Bepflanzung des Nachbargrundstücks oder durch eine besondere Rechtswidrigkeit voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129054
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20130829_OGH0002_0080OB00078_13Y0000_001