Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0129055×

Rechtssatz RS0129055

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129055

Geschäftszahl

8ObA47/13i

Entscheidungsdatum

30.08.2013

Norm

DO.A §59a ff
DO.B §51a ff

Rechtssatz

Nach den einschlägigen Regelungen der DO.A (Paragraphen 59 a, ff) und DO.B (Paragraphen 51 a, ff) der Sozialversicherungsträger Österreichs bleiben bei der Berechnung des Urlaubs-, Feiertags- und Krankenentgelts die Durchschnittsleistungen (zB Überstunden) im Beobachtungszeitraum (Kalenderjahr) von der Bemessungsgrundlage ausgeklammert. Der Teiler (Divisor) für die Berechnung wird durch die maßgebliche Zeiteinheit (Tag) bestimmt. Dazu wird in der DO.A und DO.B keine eindeutige Anordnung getroffen. Um dem nach Paragraph 8, AngG in Verbindung mit Paragraph 40, AngG auch im Verhältnis zu einem Kollektivvertrag zwingenden Ausfallsprinzip Rechnung zu tragen, sind die Nichtarbeitstage im Beobachtungszeitraum derart zu neutralisieren, dass der Teiler (von 360) um diese Tage vermindert wird. Die Wendung „Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, [sind] außer Acht zu lassen“ ist daher dahin auszulegen, dass sie sich auf alle Nichtarbeitstage bezieht.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 47/13i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2013 8 ObA 47/13i
    Beisatz: Im Zweifel ist einer geltungserhaltenden Interpretation einer kollektivvertraglichen Bestimmung der Vorzug zu geben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129055

Im RIS seit

05.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2013

Dokumentnummer

JJR_20130830_OGH0002_008OBA00047_13I0000_001