Rechtssatz RS0129057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129057
Entscheidungsdatum
30.08.2013
Norm
AngG §29
ABGB §1162b
UrlG §10
Rechtssatz
Bei unberechtigter vorzeitiger Entlassung oder berechtigtem Austritt des AN sind Abfertigung (alt) und Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG grundsätzlich nach dem Entgelt zu berechnen, das im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung gebührt hat. Hätte sich das Entgelt während der fiktiven Kündigungsfrist wegen einer kollektivvertraglichen Anpassung erhöht, steht die Differenz zu jenem Abfertigungsbetrag, der sich bei ordentlicher Kündigung auf Grundlage des erhöhten Entgelts ergeben hätte, nach § 29 AngG (§ 1162b ABGB) zu. Zur Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG besteht dieser Differenzanspruch unter der vom Arbeitnehmer nachzuweisenden Voraussetzung, dass der offene Resturlaub bei regulärer Beendigung des Dienstverhältnisses nicht in der fiktiven Kündigungsfrist verbraucht worden wäre. Für jenen Urlaubsanspruch, der erst in der fiktiven Kündigungsfrist neu entstanden wäre, ist der Ersatzanspruch nach dem zum fiktiven Endtermin gebührenden Entgelt zu berechnen.Bei unberechtigter vorzeitiger Entlassung oder berechtigtem Austritt des AN sind Abfertigung (alt) und Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 10, UrlG grundsätzlich nach dem Entgelt zu berechnen, das im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung gebührt hat. Hätte sich das Entgelt während der fiktiven Kündigungsfrist wegen einer kollektivvertraglichen Anpassung erhöht, steht die Differenz zu jenem Abfertigungsbetrag, der sich bei ordentlicher Kündigung auf Grundlage des erhöhten Entgelts ergeben hätte, nach Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162 b, ABGB) zu. Zur Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 10, UrlG besteht dieser Differenzanspruch unter der vom Arbeitnehmer nachzuweisenden Voraussetzung, dass der offene Resturlaub bei regulärer Beendigung des Dienstverhältnisses nicht in der fiktiven Kündigungsfrist verbraucht worden wäre. Für jenen Urlaubsanspruch, der erst in der fiktiven Kündigungsfrist neu entstanden wäre, ist der Ersatzanspruch nach dem zum fiktiven Endtermin gebührenden Entgelt zu berechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129057
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20130830_OGH0002_008OBS00005_13P0000_001