Rechtssatz RS0129060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129060
Entscheidungsdatum
12.11.2025
Rechtssatz
Die Untersuchungshaft darf nur bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Ermittlungen wegen der dem Haftbeschluss zugrunde liegenden Tatvorwürfe über sechs Monate hinaus aufrecht erhalten werden. Die Überschreitung dieser Frist kann daher nicht darauf gestützt werden, dass die in § 178 Abs 2 StPO genannten Ermittlungserschwernisse nur in Bezug auf ein Verhalten vorliegen, das nicht dem Untersuchungshaftkalkül unterliegt (hier: mangelnder dringender Tatverdacht).Die Untersuchungshaft darf nur bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Ermittlungen wegen der dem Haftbeschluss zugrunde liegenden Tatvorwürfe über sechs Monate hinaus aufrecht erhalten werden. Die Überschreitung dieser Frist kann daher nicht darauf gestützt werden, dass die in Paragraph 178, Absatz 2, StPO genannten Ermittlungserschwernisse nur in Bezug auf ein Verhalten vorliegen, das nicht dem Untersuchungshaftkalkül unterliegt (hier: mangelnder dringender Tatverdacht).
Entscheidungstexte
- 13 Os 91/13a
Entscheidungstext OGH 09.10.2013 13 Os 91/13a
- 12 Os 129/25z
Entscheidungstext OGH 12.11.2025 12 Os 129/25z
vgl; Beisatz: Hier: § 178 Abs 2 StPO ordnet an, dass über sechs Monate hinaus die Untersuchungshaft nur dann aufrecht erhalten werden darf, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen - bezogen auf jene Vorwürfe, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend (und damit haftbegründend) eingestuft wird - im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129060
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20131009_OGH0002_0130OS00091_13A0000_001