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Rechtssatz RS0129061

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129061

Geschäftszahl

3Ob125/13y

Entscheidungsdatum

21.08.2013

Norm

EO Art35 K
EuInsVO Art26
EuInsVO Art40
EuInsVO Art42
ZPO §266 B
ZPO §272 C
ZPO §503 Z4 E4c1
ZPO §503 Z4 E4c3

Rechtssatz

Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 125/13y
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 125/13y
    Beisatz: Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129061

Im RIS seit

09.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JJR_20130821_OGH0002_0030OB00125_13Y0000_001