Rechtssatz RS0129069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129069
Entscheidungsdatum
17.10.2013
Rechtssatz
§ 87 Abs 1 erster Fall EheG ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Ehewohnung im bücherlichen Eigentum eines Treuhänders steht und einem Ehegatten als Treugeber die Verfügungsberechtigung zukommt.Paragraph 87, Absatz eins, erster Fall EheG ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Ehewohnung im bücherlichen Eigentum eines Treuhänders steht und einem Ehegatten als Treugeber die Verfügungsberechtigung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129069
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20131017_OGH0002_0010OB00169_13D0000_001