Rechtssatz RS0129070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129070
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Rechtssatz
Gemäß § 72 Abs 1 lit e WRG haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke in näher beschriebener Art insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist. Somit trifft auch den Liegenschaftseigentümer eine Verpflichtung zur Duldung von gemäß § 31 Abs 3 WRG angeordneten Maßnahmen.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Litera e, WRG haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke in näher beschriebener Art insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist. Somit trifft auch den Liegenschaftseigentümer eine Verpflichtung zur Duldung von gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG angeordneten Maßnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129070
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20130829_OGH0002_0010OB00127_13B0000_001