Rechtssatz RS0129072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129072
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Rechtssatz
§ 31 Abs 2 WRG richtet sich an den nach Abs 1 leg cit Verpflichteten, also jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine schädliche Einwirkung auf ein Gewässer herbeiführen können. Die Haftung für Anlagen umfasst deren Herstellung, Instandhaltung und Betrieb. Unter Maßnahmen im Sinn des § 31 Abs 1 WRG ist ein positives Tun zu verstehen, das auch im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gesetzt werden kann. Demnach sind auch Werkunternehmer, die solche Maßnahmen gesetzt haben, von der Verpflichtung erfasst.Paragraph 31, Absatz 2, WRG richtet sich an den nach Absatz eins, leg cit Verpflichteten, also jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine schädliche Einwirkung auf ein Gewässer herbeiführen können. Die Haftung für Anlagen umfasst deren Herstellung, Instandhaltung und Betrieb. Unter Maßnahmen im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, WRG ist ein positives Tun zu verstehen, das auch im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gesetzt werden kann. Demnach sind auch Werkunternehmer, die solche Maßnahmen gesetzt haben, von der Verpflichtung erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129072
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20130829_OGH0002_0010OB00127_13B0000_003