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Rechtssatz RS0129072

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129072

Geschäftszahl

1Ob127/13b

Entscheidungsdatum

29.08.2013

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz 2, WRG richtet sich an den nach Absatz eins, leg cit Verpflichteten, also jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine schädliche Einwirkung auf ein Gewässer herbeiführen können. Die Haftung für Anlagen umfasst deren Herstellung, Instandhaltung und Betrieb. Unter Maßnahmen im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, WRG ist ein positives Tun zu verstehen, das auch im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gesetzt werden kann. Demnach sind auch Werkunternehmer, die solche Maßnahmen gesetzt haben, von der Verpflichtung erfasst.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 127/13b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
    Veröff: SZ 2013/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129072

Im RIS seit

17.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20130829_OGH0002_0010OB00127_13B0000_003