Rechtssatz RS0129094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129094
Entscheidungsdatum
26.11.2013
Rechtssatz
Wurde im Fall von Scheinanmeldungen nach dem MeldeG konstatiert, dass es zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des angeklagten Bezirkshauptmanns von den gemeldeten Sachverhalten „noch nicht klar war, ob es dabei sich um in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlungen der Bürgermeister und sonstiger (offizieller) Unterkunftgeber handelt“, so bestand für den Angeklagten eine Pflicht zur Setzung von verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritten, nämlich Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Verwaltungsübertretungen. Im Übrigen wäre auch die von § 30 Abs 2 VStG angeordnete Verfahrenseinleitung in Subsidiaritätsfällen zu beachten.Wurde im Fall von Scheinanmeldungen nach dem MeldeG konstatiert, dass es zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des angeklagten Bezirkshauptmanns von den gemeldeten Sachverhalten „noch nicht klar war, ob es dabei sich um in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlungen der Bürgermeister und sonstiger (offizieller) Unterkunftgeber handelt“, so bestand für den Angeklagten eine Pflicht zur Setzung von verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritten, nämlich Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Verwaltungsübertretungen. Im Übrigen wäre auch die von Paragraph 30, Absatz 2, VStG angeordnete Verfahrenseinleitung in Subsidiaritätsfällen zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129094
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20131126_OGH0002_0170OS00026_13X0000_001