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Rechtssatz RS0129094×

Rechtssatz RS0129094

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129094

Geschäftszahl

17Os26/13x

Entscheidungsdatum

26.11.2013

Rechtssatz

Wurde im Fall von Scheinanmeldungen nach dem MeldeG konstatiert, dass es zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des angeklagten Bezirkshauptmanns von den gemeldeten Sachverhalten „noch nicht klar war, ob es dabei sich um in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlungen der Bürgermeister und sonstiger (offizieller) Unterkunftgeber handelt“, so bestand für den Angeklagten eine Pflicht zur Setzung von verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritten, nämlich Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Verwaltungsübertretungen. Im Übrigen wäre auch die von Paragraph 30, Absatz 2, VStG angeordnete Verfahrenseinleitung in Subsidiaritätsfällen zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129094

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014

Dokumentnummer

JJR_20131126_OGH0002_0170OS00026_13X0000_001