Rechtssatz RS0129097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129097
Entscheidungsdatum
17.10.2013
Norm
TGBG §35 Abs1
ZPO §235
Rechtssatz
Seit der Änderung des § 35 Abs 1 TGVG ist die Grundverkehrsbehörde dazu berufen, namens des Landes Tirol die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Schein‑ oder Umgehungsgeschäfts zu erheben. Sie tritt auch in zum 31.12.2012 vom früher klagelegitimierten Grundverkehrsreferenten der Landesregierung eingeleitete Feststellungsprozesse ein. Die Bezeichnung der klagenden Partei ist auf „Land Tirol“ zu berichtigen.Seit der Änderung des Paragraph 35, Absatz eins, TGVG ist die Grundverkehrsbehörde dazu berufen, namens des Landes Tirol die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Schein‑ oder Umgehungsgeschäfts zu erheben. Sie tritt auch in zum 31.12.2012 vom früher klagelegitimierten Grundverkehrsreferenten der Landesregierung eingeleitete Feststellungsprozesse ein. Die Bezeichnung der klagenden Partei ist auf „Land Tirol“ zu berichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129097
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20131017_OGH0002_0010OB00175_13M0000_001