Rechtssatz RS0129099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129099
Entscheidungsdatum
04.09.2013
Rechtssatz
Aus der klaren gesetzlichen Regelung des § 2a SDG, die eine Auskunftspflicht des Sachverständigen nur gegenüber dem Justizverwaltungsorgan vorsieht, lässt sich keine taugliche Rechtsgrundlage für ein privatrechtliches Auskunftsbegehren einer Partei gegenüber dem im Verfahren beigezogenen Sachverständigen ableiten.Aus der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 2 a, SDG, die eine Auskunftspflicht des Sachverständigen nur gegenüber dem Justizverwaltungsorgan vorsieht, lässt sich keine taugliche Rechtsgrundlage für ein privatrechtliches Auskunftsbegehren einer Partei gegenüber dem im Verfahren beigezogenen Sachverständigen ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129099
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20130904_OGH0002_0070OB00110_13X0000_001