Rechtssatz RS0129102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129102
Entscheidungsdatum
04.09.2013
Rechtssatz
Das außerstreitige Verfahren ist nur für den Missbrauch der Vermögensverwaltungsbefugnisse des Obsorgeberechtigten vorgesehen. Hingegen darf das Pflegschaftsgericht in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingreifen. Es hat sich darauf zu beschränken, dem Vermögensverwalter die notwendigen Aufträge zu geben und Genehmigungen und Ermächtigungen zum Vorgehen gegenüber Dritten zu erteilen.
Anmerkung
Diese Rechtssatznummer wurde irrtümlich doppelt vergeben. Er sollte nur mehr mit der RS-Nummer RS0008447 zitiert werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 136/13w
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 136/13w
Beisatz: Hier: Auftrag des Pflegschaftsgerichts an einen Dritten, Wohnungsschlüssel der Betroffenen an den Sachwalter auszufolgen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129102
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20130904_OGH0002_0070OB00136_13W0000_001