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Rechtssatz RS0129102×

Rechtssatz RS0129102

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129102

Geschäftszahl

7Ob136/13w

Entscheidungsdatum

04.09.2013

Rechtssatz

Das außerstreitige Verfahren ist nur für den Missbrauch der Vermögensverwaltungsbefugnisse des Obsorgeberechtigten vorgesehen. Hingegen darf das Pflegschaftsgericht in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingreifen. Es hat sich darauf zu beschränken, dem Vermögensverwalter die notwendigen Aufträge zu geben und Genehmigungen und Ermächtigungen zum Vorgehen gegenüber Dritten zu erteilen.

Anmerkung

Diese Rechtssatznummer wurde irrtümlich doppelt vergeben. Er sollte nur mehr mit der RS-Nummer RS0008447 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 136/13w
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 136/13w
    Beisatz: Hier: Auftrag des Pflegschaftsgerichts an einen Dritten, Wohnungsschlüssel der Betroffenen an den Sachwalter auszufolgen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129102

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Dokumentnummer

JJR_20130904_OGH0002_0070OB00136_13W0000_001