Rechtssatz RS0129104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129104
Entscheidungsdatum
18.09.2013
Rechtssatz
Wird bei Abschluss des Kreditvertrags gleichzeitig ein Versicherungsvertrag geschlossen oder ein bestehender als Sicherheit gefordert und der Verbraucher als Kreditnehmer zur Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrags auf die Dauer des Kreditverhältnisses unter Vinkulierung und Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, dann gehören die Versicherungsprämien zu den Gesamtkosten nach § 2 Abs 5 VKrG.Wird bei Abschluss des Kreditvertrags gleichzeitig ein Versicherungsvertrag geschlossen oder ein bestehender als Sicherheit gefordert und der Verbraucher als Kreditnehmer zur Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrags auf die Dauer des Kreditverhältnisses unter Vinkulierung und Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, dann gehören die Versicherungsprämien zu den Gesamtkosten nach Paragraph 2, Absatz 5, VKrG.
Schlagworte
effektiver Jahreszins, Kreditbeschaffungskosten, Kreditschuldversicherung, Kreditrestversicherung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129104
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20130918_OGH0002_0070OB00044_13S0000_001