Rechtssatz RS0129113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129113
Entscheidungsdatum
29.10.2013
Rechtssatz
Mit dem ZusatzkollV wurde kein allgemeiner, auf alle Autobahnbaustellen in Österreich anzuwendender ZusatzkollV geschaffen. Zufolge seines festgelegten räumlichen Geltungsbereichs (§ 1 lit a)) steht daher nur jenen Arbeitnehmern die in § 3 Abs 2 ZusatzkollV normierte Erschwerniszulage ("Zulage fließender Verkehr") zu, die auf den taxativ in § 1 lit e) und f) aufgezählten Autobahnen und Schnellstraßen beschäftigt sind.Mit dem ZusatzkollV wurde kein allgemeiner, auf alle Autobahnbaustellen in Österreich anzuwendender ZusatzkollV geschaffen. Zufolge seines festgelegten räumlichen Geltungsbereichs (Paragraph eins, Litera a,)) steht daher nur jenen Arbeitnehmern die in Paragraph 3, Absatz 2, ZusatzkollV normierte Erschwerniszulage ("Zulage fließender Verkehr") zu, die auf den taxativ in Paragraph eins, Litera e,) und f) aufgezählten Autobahnen und Schnellstraßen beschäftigt sind.
Eine allfällige Rückwirkung dieser Erklärung nach § 43 Abs 3 iVm § 44 GewO ist auf das Gewerberecht beschränkt.Eine allfällige Rückwirkung dieser Erklärung nach Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 44, GewO ist auf das Gewerberecht beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129113
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014
Dokumentnummer
JJR_20131029_OGH0002_009OBA00081_13X0000_001