Rechtssatz RS0129114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129114
Entscheidungsdatum
23.09.2015
Rechtssatz
Zusammenrechnung der Abgabenbeträge bei mehreren Finanzvergehen setzt nach § 53 Abs 1 FinStrG voraus, dass alle diese von einem Täter vorsätzlich begangenen Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, womit ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint ist.Zusammenrechnung der Abgabenbeträge bei mehreren Finanzvergehen setzt nach Paragraph 53, Absatz eins, FinStrG voraus, dass alle diese von einem Täter vorsätzlich begangenen Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, womit ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint ist.
Entscheidungstexte
- 13 Os 58/13y
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 13 Os 58/13y
Bem: Mit Hinweis auf 13 Os 177/08s. (T1)
- 13 Os 86/15v
Entscheidungstext OGH 23.09.2015 13 Os 86/15v
Beisatz: Dies folgt einerseits aus der Verwendung des Konjunktivs „fielen“ und andererseits aus dem Begriffsverständnis des FinStrG, das zwischen (konkreter) „Zuständigkeit zur Ahndung“ und ‑ wie in § 53 Abs 1 FinStrG ‑ (abstrakter) „Zuständigkeit“ unterscheidet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129114
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20131119_OGH0002_0130OS00058_13Y0000_001