Rechtssatz RS0129115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129115
Entscheidungsdatum
30.04.2013
Rechtssatz
Gemäß § 67 Abs 1 ARHG ist für Ersuchen um Vollstreckung der Strafe das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich nach dieser Bestimmung keine Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichts, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien subsidiär zuständig. Das Landesgericht für Strafsachen Wien soll demnach nur dann ausnahmsweise zuständig sein, wenn keine Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit nach dem ersten Satz des § 67 Abs 1 ARHG bestehen, wobei selbst der Ort der Geburt als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit in Betracht kommen kann.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, ARHG ist für Ersuchen um Vollstreckung der Strafe das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich nach dieser Bestimmung keine Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichts, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien subsidiär zuständig. Das Landesgericht für Strafsachen Wien soll demnach nur dann ausnahmsweise zuständig sein, wenn keine Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit nach dem ersten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, ARHG bestehen, wobei selbst der Ort der Geburt als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit in Betracht kommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129115
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20130430_OGH0002_0130NS00012_13P0000_001