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Rechtssatz RS0129115

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129115

Geschäftszahl

13Ns12/13p

Entscheidungsdatum

30.04.2013

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, ARHG ist für Ersuchen um Vollstreckung der Strafe das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich nach dieser Bestimmung keine Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichts, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien subsidiär zuständig. Das Landesgericht für Strafsachen Wien soll demnach nur dann ausnahmsweise zuständig sein, wenn keine Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit nach dem ersten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, ARHG bestehen, wobei selbst der Ort der Geburt als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit in Betracht kommen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129115

Im RIS seit

10.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2014

Dokumentnummer

JJR_20130430_OGH0002_0130NS00012_13P0000_001