Rechtssatz RS0129116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129116
Entscheidungsdatum
24.10.2013
Rechtssatz
Die inhaltliche Grenze hinsichtlich der Möglichkeit nach § 99 Abs 2 BVergG, von Leitlinien abzuweichen, sollen das Missbrauchsverbot beziehungsweise die Sittenwidrigkeit bilden. Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen die Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den Leitlinien daher nicht.Die inhaltliche Grenze hinsichtlich der Möglichkeit nach Paragraph 99, Absatz 2, BVergG, von Leitlinien abzuweichen, sollen das Missbrauchsverbot beziehungsweise die Sittenwidrigkeit bilden. Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen die Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den Leitlinien daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129116
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20131024_OGH0002_0060OB00070_13G0000_001