Rechtssatz RS0129119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129119
Entscheidungsdatum
28.10.2013
Rechtssatz
Eine Beschränkung der Betriebsratstätigkeit besteht in jedem Eingriff in den Ablauf des vom Betriebsratsmitglied gewünschten bzw in Aussicht genommenen Verhaltens im Rahmen der Interessenvertretung. Aus diesem Grund steht auch nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern im Prinzip das Recht zu, zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit Mobiltelefone zu verwenden. Ist zur Mandatsausübung eine Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter während der Arbeitszeit erforderlich, so darf das Betriebsratsmitglied zu diesem Zweck auch den Arbeitsplatz verlassen. Diese Entscheidung hat das betroffene Betriebsratsmitglied anhand einer Interessenabwägung zunächst selbst zu treffen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 58/13g
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 58/13g
Beisatz: Eine Überprüfung der vom Betriebsrat geführten Telefongespräche, etwa durch Überprüfung der einzelnen angerufenen Telefonnummern, ist nicht zulässig. (T1); Veröff: SZ 2013/103
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129119
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20131028_OGH0002_008OBA00058_13G0000_001