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Rechtssatz RS0129119

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129119

Geschäftszahl

8ObA58/13g

Entscheidungsdatum

28.10.2013

Rechtssatz

Eine Beschränkung der Betriebsratstätigkeit besteht in jedem Eingriff in den Ablauf des vom Betriebsratsmitglied gewünschten bzw in Aussicht genommenen Verhaltens im Rahmen der Interessenvertretung. Aus diesem Grund steht auch nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern im Prinzip das Recht zu, zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit Mobiltelefone zu verwenden. Ist zur Mandatsausübung eine Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter während der Arbeitszeit erforderlich, so darf das Betriebsratsmitglied zu diesem Zweck auch den Arbeitsplatz verlassen. Diese Entscheidung hat das betroffene Betriebsratsmitglied anhand einer Interessenabwägung zunächst selbst zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 58/13g
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 58/13g
    Beisatz: Eine Überprüfung der vom Betriebsrat geführten Telefongespräche, etwa durch Überprüfung der einzelnen angerufenen Telefonnummern, ist nicht zulässig. (T1); Veröff: SZ 2013/103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129119

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20131028_OGH0002_008OBA00058_13G0000_001