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Rechtssatz RS0129127

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129127

Geschäftszahl

2Ob259/12w; 2Ob58/15s

Entscheidungsdatum

02.07.2015

Norm

AEUV Art267
Verordnung (EG) Nr 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0785 Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber Art3 litg

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 3, Litera g,) der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 21. 4. 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und

    Luftfahrzeugbetreiber dahin auszulegen, dass der Insasse eines von einem Luftfahrtunternehmen

    der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers,

    - der zwar auf vertraglicher Grundlage (konkret: Vertrag zwischen dem Luftfahrtunternehmen

      und dem Arbeitgeber des Insassen) befördert wird,

    - dessen Beförderung jedoch zum Zweck eines bestimmten Arbeitseinsatzes (konkret: der

      Sprengung von Lawinen) erfolgt, und

    - der an diesem Einsatz dadurch mitwirkt, dass er als „ortskundiger Einweiser“ fungiert und auf

      Anweisung des Piloten die Tür des Hubschraubers während des Flugs zu öffnen und danach in

      bestimmter Weise und für bestimmte Dauer offen zu halten hat,

    a) „Fluggast“ ist oder

    b) zu den „Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitgliedern“ zählt?

2. Wenn Frage 1a) bejaht wird:

    Ist Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter

    Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. 5. 1999 dahin

    auszulegen, dass vom Begriff des „Reisenden“ jedenfalls auch ein „Fluggast“ im Sinne von Artikel 3

    Litera g,) der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, umfasst ist?

3. Wenn Frage 2 verneint wird:

    Ist Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen, dass der Insasse eines von

    einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers unter den in Frage 1

    genannten Voraussetzungen „Reisender“ ist?

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 259/12w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 259/12w
  • 2 Ob 58/15s
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 58/15s
    Vgl; Beisatz: Das zur Klärung dieser Frage an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen (2 Ob 259/12w) beantwortete der Gerichtshof wie folgt:
    3.2.1 Art 3 Buchst g der Verordnung (EG) Nr 785/2004 ist dahin auszulegen, dass der Insasse eines von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers, der aufgrund eines zwischen seinem Arbeitgeber und diesem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrags zum Zweck der Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befördert wird, „Fluggast“ im Sinne dieser Bestimmung ist.
    Art 17 des Montrealer Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass eine Person, die unter den Begriff „Fluggast“ im Sinne von Art 3 Buchst g der Verordnung Nr 785/2004 fällt, auch unter den Begriff „Reisender“ im Sinne von Art 17 des Übereinkommens fällt, sofern sie aufgrund eines „Beförderungsvertrags“ im Sinne von Art 3 des Übereinkommens befördert wurde. (T1)
    Beisatz: Dass der Kläger auf Anweisung des Piloten die Tür zu öffnen hatte, genüge auch nicht, um ihn als „Kabinenbesatzungsmitglied“ einzustufen. Der Pilot sei nämlich als Kommandant stets berechtigt, allen an Bord eines Luftfahrzeugs befindlichen Personen einschließlich der Fluggäste Anweisungen zu erteilen (Rn 28). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129127

Im RIS seit

14.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20131219_OGH0002_0020OB00259_12W0000_001