Rechtssatz RS0129131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129131
Entscheidungsdatum
06.11.2013
Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 14e WGG dürfen auf den Mieter nur jene Bewirtschaftungskosten überwälzt werden, die auch vor der Wohnungseigentumsbegründung anrechenbar waren. Es entspricht demnach eine Verrechnung der Verwaltungskosten nach § 6 Abs 1 Z 1 lit a ERVO 1994 jenen Verwaltungskosten, die auch ohne Wohnungseigentumsbegründung zu tragen waren. Damit ist die Zulässigkeit des Entgelts weiterhin mit dieser Höhe begrenzt. An diesem Ergebnis ändert sich auch durch die Abrechnungsvorschriften des § 14e zweiter Halbsatz WGG und § 19a WGG nichts.Nach dem Wortlaut des Paragraph 14 e, WGG dürfen auf den Mieter nur jene Bewirtschaftungskosten überwälzt werden, die auch vor der Wohnungseigentumsbegründung anrechenbar waren. Es entspricht demnach eine Verrechnung der Verwaltungskosten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ERVO 1994 jenen Verwaltungskosten, die auch ohne Wohnungseigentumsbegründung zu tragen waren. Damit ist die Zulässigkeit des Entgelts weiterhin mit dieser Höhe begrenzt. An diesem Ergebnis ändert sich auch durch die Abrechnungsvorschriften des Paragraph 14 e, zweiter Halbsatz WGG und Paragraph 19 a, WGG nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129131
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20131106_OGH0002_0050OB00184_13I0000_001