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Rechtssatz RS0129131×

Rechtssatz RS0129131

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129131

Geschäftszahl

5Ob184/13i

Entscheidungsdatum

06.11.2013

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 14 e, WGG dürfen auf den Mieter nur jene Bewirtschaftungskosten überwälzt werden, die auch vor der Wohnungseigentumsbegründung anrechenbar waren. Es entspricht demnach eine Verrechnung der Verwaltungskosten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ERVO 1994 jenen Verwaltungskosten, die auch ohne Wohnungseigentumsbegründung zu tragen waren. Damit ist die Zulässigkeit des Entgelts weiterhin mit dieser Höhe begrenzt. An diesem Ergebnis ändert sich auch durch die Abrechnungsvorschriften des Paragraph 14 e, zweiter Halbsatz WGG und Paragraph 19 a, WGG nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129131

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Dokumentnummer

JJR_20131106_OGH0002_0050OB00184_13I0000_001