Rechtssatz RS0129133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129133
Geschäftszahl
15Os151/12p (15Os32/13i)
Entscheidungsdatum
13.11.2013
Rechtssatz
Einer gerichtlich strafbaren Handlung iSd § 7a Abs 1 Z 2 MedienG verdächtig zu sein bedeutet nicht, dass der Betroffene deswegen (bereits oder noch immer) behördlich verfolgt werden muss; ein Verdacht kann auch aus anderen Gründen bestehen. Auch eine Verdachtserzeugung durch bloße Medienberichterstattung ist denkbar.Einer gerichtlich strafbaren Handlung iSd Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedienG verdächtig zu sein bedeutet nicht, dass der Betroffene deswegen (bereits oder noch immer) behördlich verfolgt werden muss; ein Verdacht kann auch aus anderen Gründen bestehen. Auch eine Verdachtserzeugung durch bloße Medienberichterstattung ist denkbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129133
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20131113_OGH0002_0150OS00151_12P0000_001