Rechtssatz RS0129135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129135
Entscheidungsdatum
09.05.2018
Rechtssatz
Der Grundtatbestand des § 181b StGB regelt ein abstraktes Gefährdungsdelikt, Abs 2 setzt hingegen tatsächlichen Erfolgseintritt voraus.Der Grundtatbestand des Paragraph 181 b, StGB regelt ein abstraktes Gefährdungsdelikt, Absatz 2, setzt hingegen tatsächlichen Erfolgseintritt voraus.
Entscheidungstexte
- 13 Os 32/13z
Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 32/13z
- 13 Os 29/18s
Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 29/18s
Vgl auch; Beisatz: § 181b Abs 1 StGB stellt bestimmte Formen des Umgangs mit Abfall im Vorfeld einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Umwelt unter Strafe. Im Unterschied zu §§ 180, 181 StGB muss noch keine Beeinträchtigung von Gewässer, Boden oder Luft eingetreten sein. Die bloße Gefahr, dass durch den verwaltungsrechtswidrigen Umgang mit Abfällen bestimmte Schäden für Menschen, Tiere oder Pflanzen oder ein 50.000 Euro übersteigender Beseitigungsaufwand entstehen können, genügt. (T1)
Beisatz: Ein Tatzeitraum von weit mehr als einem Jahr genügt dem Tatbestandserfordernis des § 181b Abs 1 Z 3 StGB. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129135
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20130702_OGH0002_0130OS00032_13Z0000_001