Rechtssatz RS0129139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129139
Geschäftszahl
10ObS114/13g
Entscheidungsdatum
22.10.2013
Rechtssatz
Die Sonderregelungen des § 254 Abs 4 ASVG bzw des Art VII Abs 9 und 10 der 37. ASVG Novelle gelten ‑ trotz (Wieder‑)Aufnahme einer Tätigkeit ‑ nicht für Personen, die gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts außerstande sind, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, und daher (durchgehend) nur aus Entgegenkommen und mit besonderer Nachsicht des Dienstgebers gegen Entgelt beschäftigt waren, deren Zustand sich aber nicht verschlechtert hat.Die Sonderregelungen des Paragraph 254, Absatz 4, ASVG bzw des Artikel römisch sieben, Absatz 9 und 10 der 37. ASVG Novelle gelten ‑ trotz (Wieder‑)Aufnahme einer Tätigkeit ‑ nicht für Personen, die gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts außerstande sind, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, und daher (durchgehend) nur aus Entgegenkommen und mit besonderer Nachsicht des Dienstgebers gegen Entgelt beschäftigt waren, deren Zustand sich aber nicht verschlechtert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129139
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20131022_OGH0002_010OBS00114_13G0000_001