Rechtssatz RS0129140;RS0129142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129140;RS0129142
Entscheidungsdatum
13.09.2018
Rechtssatz
§ 48b Abs 2 BPGG ist ‑ auch im Hinblick auf befristet gewährtes Pflegegeld ‑ vom Grundsatz getragen, dass alleine wegen der Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen in § 4 Abs 2 BPGG idF des BudgetbegleitG I 2011/111 eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes nicht zulässig ist. In diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. 12. 2010 eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre. Wenn daher beispielsweise das Ausmaß der Pflegestufe 2 auch nach der früheren Regelung nicht mehr erreicht wird, wohl aber jenes nach Pflegestufe 1 (im Sinne der früheren Regelung), so ist das Pflegegeld nicht zur Gänze zu entziehen, sondern nach der zum 31. 12. 2010 maßgeblichen Rechtslage, also mit Pflegestufe 1, weiter zu gewähren.Paragraph 48 b, Absatz 2, BPGG ist ‑ auch im Hinblick auf befristet gewährtes Pflegegeld ‑ vom Grundsatz getragen, dass alleine wegen der Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen in Paragraph 4, Absatz 2, BPGG in der Fassung des BudgetbegleitG römisch eins 2011/111 eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes nicht zulässig ist. In diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. 12. 2010 eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre. Wenn daher beispielsweise das Ausmaß der Pflegestufe 2 auch nach der früheren Regelung nicht mehr erreicht wird, wohl aber jenes nach Pflegestufe 1 (im Sinne der früheren Regelung), so ist das Pflegegeld nicht zur Gänze zu entziehen, sondern nach der zum 31. 12. 2010 maßgeblichen Rechtslage, also mit Pflegestufe 1, weiter zu gewähren.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0129140 zitiert werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 107/13b
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 107/13b
- 10 ObS 146/13p
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 146/13p
- 10 ObS 184/13a
Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 ObS 184/13a
nur: In diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. 12. 2010 eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre. (T1)
- 10 ObS 85/18z
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 85/18z
Vgl; Beisatz: Da die §§ 48b und 48f BPGG nur auf eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs abzielen und ihr Anwendungsbereich nicht am Bezug einzelner Pflegegeldstufen festzumachen ist, ist ihre Schutzwirkung nicht nur auf die Pflegegeldstufen 1 und 2 zu beziehen. Vielmehr entfalten sie diese Wirkung auch für eine ehemals gewährte (höhere) Pflegegeldstufe (hier: die Pflegegeldstufe 3). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129140;RS0129142
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20130119_OGH0002_010OBS00107_13B0000_001