Rechtssatz RS0129141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129141
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Wählt der Versicherungsträger für die Rückführung einer im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses erfolgten Überzahlung nicht den Weg der Aufrechnung (§ 103 Abs 1 ASVG), sondern den der Rückforderung nach § 107 Abs 1 ASVG, kann er sich nur auf die dort genannten Rückforderungsgründe stützen.Wählt der Versicherungsträger für die Rückführung einer im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses erfolgten Überzahlung nicht den Weg der Aufrechnung (Paragraph 103, Absatz eins, ASVG), sondern den der Rückforderung nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG, kann er sich nur auf die dort genannten Rückforderungsgründe stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129141
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20131119_OGH0002_010OBS00160_13X0000_001