Rechtssatz RS0129151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129151
Entscheidungsdatum
27.11.2018
Rechtssatz
Die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht verwehrt. Dies gilt auch für die Frage, ob das ersuchende Gericht unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie die Einvernahme durch den ersuchten Richter oder jene im Wege einer Videokonferenz gemäß § 277 ZPO für zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet.Die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht verwehrt. Dies gilt auch für die Frage, ob das ersuchende Gericht unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie die Einvernahme durch den ersuchten Richter oder jene im Wege einer Videokonferenz gemäß Paragraph 277, ZPO für zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet.
Entscheidungstexte
- 6 Nc 26/13w
Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Nc 26/13w
- 10 Nc 20/15w
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Nc 20/15w
- 4 Nc 22/18z
Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Nc 22/18z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129151
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20131216_OGH0002_0060NC00026_13W0000_001